Satzung

Angaben gemäß § 5 TMG:
Turnverein Eintracht Rheydt Pongs 1895 e.V.
Schrieversberg 22
41239 Mönchengladbach
Deutschland

Mobirise

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der im Jahre 1895 gegründete Turnverein führt den Namen

Turnverein Eintracht Rheydt-Pongs 1895 e.V. Er hat seinen Sitz in Mönchengladbach und ist im Vereinsregister unter der Nummer 1031 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports, verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Bestrebungen konfessioneller und parteipolitischer Art werden nicht geduldet.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven, passiven, fördernden und Ehrenmitgliedern.

Der Turnverein führt im Allgemeinen folgende Abteilungen

Kinderabteilung Jugendabteilung Seniorenabteilung Altersabteilung

Die Mitgliedschaft zum Verein beginnt mit dem Eintritt. Aufnahmeanträge sind an den Vorstand oder die Geschäftsstelle zu richten. Besagte Stellen entscheiden über eine Aufnahme oder Ablehnung. Bei Kindern und Jugendlichen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten bzw. des Alleinerziehungsberechtigten erforderlich.

Soweit es der Vorstand für erforderlich hält, kann für einzelne Abteilungen oder Gruppen eine zeitlich begrenzte Aufnahmesperre angeordnet werden.

Ehrenmitglieder

Nach 50-jähriger Mitgliedschaft erfolgt automatisch die Ernennung zum Ehrenmitglied. In besonderen Fällen kann auch eine Ernennung zum Ehrenmitglied mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung vorher erfolgen.

Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind beitragsfrei.

Die Mitgliedschaft endet

1. Durch Tod

2. Durch eine schriftliche Abmeldung beim Vorstand

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Eine Kündigung kann nur halbjährlich zum 30.06 bzw. zum 31.12. erfolgen mit der Maßgabe, daß mindestens 8 Wochen vor dem 30.06. bzw. 31.12. die Kündigung beim Vorstand eingegangen ist.

Die Kündigung ist entweder als Brief per Post an die Geschäftsstelle, oder als Mail an info@tvep.de zu senden. Maßgebend ist das Datum des Eingangs.

3. Durch Ausschluss wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins, sowie bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung. Die Mitgliedschaft kann nach Beschluss des Vorstandes beendet werden, wenn das Mitglied länger als 6 Monate mit Beitrags -

zahlungen im Rückstand ist.

4. Durch Rückstand der Anmeldegebühr, sowie der ersten Beitragszahlung. Die Mitgliedschaft kann in diesem Fall durch den geschäftsführenden Vorstand beendet werden.

5. Durch eine Sonderkündigung. Sonderkündigungsrecht haben folgende Personen / Personen- gruppen : Tagesmütter, Pflegeeltern, körperlich erkrankte Personen. Im Falle einer Erkrankung, die sportliche Aktivitäten für länger als 6 Monate ausschließt, ist ein ärztlicher Nachweis vorzulegen.

Mitglieder die durch Umzug in eine andere Stadt an den Angeboten nicht mehr teilnehmen können ( Nachweis durch Ummeldebescheinigung ).

Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand muss vollständig anwesend sein. Ein Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch beim Ältestenrat erheben.

Der Ältestenrat hat nach Anhören des Ausgeschlossenen dem geschäftsführenden Vorstand einen Vorschlag zu unterbreiten, über den der geschäftsführende Vorstand erneut zu beschließen hat.

Die dann mit 2/3 Mehrheit getroffene Entscheidung ist endgültig.

§ 4 Geschäftsjahr, Beiträge, Vergütungen, Mittel der Körperschaft

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Kosten der Vereinsführung bzw. der Vereinsabteilungen werden durch Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr, Zusatzbeiträgen, Sonderbeiträgen, Zuschüssen und Zuwendungen sowie Gewinne aus Veranstaltungen und Kursen bestritten.

Der Mitgliedsbeitrag für die Vereinsabteilung und für passive Mitglieder wird jeweils von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Das Inkrafttreten einer Beitragsänderung erfolgt jeweils mit Beginn des nächsten Kalenderhalbjahres nach der Jahreshauptversammlung.

Über die Form der Beitragszahlung entscheidet der Vorstand.

Der Beitrag ist eine Bringschuld. Mitglieder die zum Fälligkeitstag dem Verein gegenüber mit ihrer Zahlung im Rückstand sind, werden schriftlich gemahnt. Der Vorstand behält sich vor, die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens zu beantragen. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

 

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Aktive Mitglieder, die längere Zeit abwesend sind, können auf Antrag als passives Mitglied geführt werden. Bei begründeten Härtefällen kann der geschäftsführende Vorstand auf Antrag eine zeitlich begrenzte Beitragsermäßigung ohne rechtliche Verpflichtung genehmigen.

Besondere Kosten, die für die Durchführung eines geordneten und der Zeit entsprechenden Übungsbetriebes erforderlich werden, können mittels Umlage von den Betroffenen erhoben werden. Diese Umlagegelder sind Abteilungs- und Zweckgebunden.

Für Vergütungen an Übungsleiter und Helfer, sowie eingewiesene Personen gelten die Richtlinien des Deutschen Turnerbundes, sowie des Landessportbundes für das Land Nordrhein-Westfalen. Über Besonderheiten entscheidet der Vorstand von Fall zu Fall.

Übungsleiter und Helfer, sowie eingewiesene Personen, müssen aktives oder passives Mitglied im Verein sein. Beginn, Anspruch und Höhe einer Vergütung muss jeweils vom Vorstand genehmigt werden.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Pflichten und Rechte der Mitglieder

Stimmrecht haben nur Mitglieder über 16 Jahre. Jüngere Mitglieder dürfen jedoch an vereinsinternen Veranstaltungen und Versammlungen teilnehmen.

Mit dem Eintritt in den Verein wird seine Satzung anerkannt.

Bei Ausschluss oder Austritt eines Mitgliedes, einer Gruppe oder ganzer Abteilungen, erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Vorstand, Turnrat, Ältestenrat, Turnerjugend, Aufwandsentschädigung

Die Mitglieder des Vorstandes, Turn- und Ältestenrat werden in der Jahreshauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mehrere Sachgebiete können von einer Person übernommen werden. Der Vorstand kann im Bedarfsfall zu Sitzungen Fachberater oder Sachbearbeiter hinzuziehen.

Mitglieder des Ältestenrates, mit Ausnahme des Ältestenratsvorsitzenden, dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie können jedoch auf Einladung an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

Der Ältestenratsvorsitzende gehört mit Sitz und Stimme dem Vorstand an. Er ist zu Vorstandssitzungen einzuladen.

Vorstand und Turnrat sind an Beschlüsse der Jahreshauptversammlung gebunden.


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In der zusätzlichen Geschäftsordnung, die den jeweiligen Bedürfnissen angepasst sein soll, wird u.a. festgelegt:

a) Abwicklung des in- und externen Geschäftsbetriebes – die interne, formelle, und personelle Zuständigkeit

b) Ehrenordnung

c) Vereinshaushalt – Etat für die einzelnen Abteilungen

Vorstand

der Vorstand leitet den Verein. Er berät und erfüllt die Aufgaben des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen :

Vorsitzender, Geschäftsführer, Kassenwart

Oberturnwart, Jugendwart, Kinderwart

Pressewart, Sozialwart, Protokollführer, Leiter der Geschäftsstelle, Vorsitzender des Ältestenrates

sowie deren Stellvertreter

Der Vorstand behält sich nach mehrheitlichem Beschluss der Jahreshauptversammlung vor, etwaige Beisitzer einzuführen. Die Beisitzer unterstützen die o.g. Posten in ihrer jeweiligen Arbeit.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der

1. Vorsitzende 1. Geschäftsführer 1. Kassenwart

Von den Vorgenannten sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vorstandsmitglieder gelten bis auf Widerruf als gewählt.

Dem geschäftsführenden Vorstand sowie deren Stellvertreter wird eine Ehrenamtspauschale im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gewährt. Alternativ ist eine Anstellung auf Minijobbasis für den geschäftsführenden Vorstand möglich.

Über die Höhe der Ehrenamtspauschale bzw die Höhe der Vergütung auf Minijobbasis entscheidet die Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung.

Turnrat

Dem Turnrat obliegt die Durchführung aller technischen Aufgaben im Verein. Ihm gehören an : Oberturnwart als Vorsitzender, Kinder- und Jugendwart, sowie deren Stellvertreter.

Der Vorsitz im Turnrat kann bei Bedarf auch vom 1. oder 2. Vorsitzenden, oder einem dafür entsandten Vertreter des Vorstandes übernommen werden.

  

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Ältestenrat

Der Ältestenrat hat die Aufgabe Ehrungen zu überprüfen und anzuerkennen, Streitigkeiten zu schlichten und Ehrenverfahren durchzuführen. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Ältestenrat tagt nach Bedarf oder auf Veranlassung des Vorstandes. Die Mitglieder des Ältesten- rates wählen ihren Vorsitzenden selbst. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Bei Tod, oder Ausscheiden eines der gewählten Mitglieder des Ältestenrates, wird durch den geschäftsführenden Vorstand eine Ersatzperson benannt. Diese übernimmt den Sitz kommisarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.

Turnerjugend

Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach den Bestimmungen einer separaten Jugendordnung.

§ 7 Jahreshauptversammlung

Innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Dazu ist vom Vorstand mindestens 20 Tage vorher schriftlich ( auch per Mail ) einzuladen und gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Diese muss enthalten:

• Bericht des Vorstandes

• Bericht des Kassenwartes und der Kassenprüfer

• Entlastung des Vorstandes und des Turnrates

• Entlastung des Kassenwartes

• Neu- und Ergänzungswahlen

• Anträge

Anträge für weitere Tagesordnungspunkte sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung zulässig.

Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand ( über die Geschäftsstelle ) einzureichen und zu begründen.

Die Jahreshauptversammlung muss einen Wahlplan beschließen, der nach einem bestimmten Modus die Neuwahlen von Vorstand, Turnrat und Ältestenrat regelt.

Die nach der Jugendordnung gewählten Vertreter der Turnerjugend sind bekannt zu geben.

Sollte wegen wichtiger Gründe die Jahreshauptversammlung nicht innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres durchgeführt werden können, bleibt der aktuelle Vorstand so lange im Amt bis ein neuer gewählt werden kann/ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand ist mit der Annahme der Wahl in der Jahreshauptversammlung sofort im Amt ( = Beginn der Amtszeit ).

Die Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Amtszeit erfolgen.


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§ 8 Beschlussfassung

Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter oder sein Beauftragter, leitet die Sitzungen und Versammlungen des Vereins.

Zur Beschlussfassung ist es erforderlich, dass mindestens zwei Personen des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.

Von jeder Sitzung und Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

Vorstand, Turn- und Ältestenrat sowie die Jahreshauptversammlung beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit die Satzung an anderer Stelle nichts Gegenteiliges bestimmt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann bei Vorlage eines wichtigen Grundes jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss einladen, falls dies von mindestens 10%

der stimmberechtigten Mitglieder ( § 37 Abs.1 BGB – Minderheitenregelung ) , oder

dem Ältestenrat unter Angabe von Gründen verlangt wird.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Eine Satzungsänderung kann nur in einer Jahreshauptversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Die Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung mit einem anderen Verein kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

Dazu müssen 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ( der Körperschaft ), oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Körperschaft an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Hierüber entscheidet die außerordentliche Mitgliederversammlung.


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§ 11 Haftung des Vereins

Der Verein haftet nicht für die zu den Übungsstunden oder Veranstaltungen des Vereins mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Geldbeträge. Ferner nicht für Unfälle die sich bei Übungsstunden oder Veranstaltungen ereignen.

Bei Sportunfällen gelten die am Unfalltag gültigen Versicherungsbedingungen der Sporthilfe e.V., wo alle Mitglieder kollektiv gegen Sportunfälle versichert sind. Weitergehende Ansprüche gegen den Verein oder gegen eine bestimmte Person sind ausgeschlossen

§ 12 Inkrafttreten - 19. Mai 2022

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die dementsprechenden Bestimmungen des BGB-Vereinsrechts, sowie die Satzung des RTB ( Rheinischer Turnerbund ) und DTB ( Deutscher Turnerbund ) in ihrer jeweiligen gültigen Fassung.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Vorstand ist verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen.

Sie tritt an Stelle der bisherigen Satzung vom 16. September 2021


Mönchengladbach, den 19. Mai 2022

Turnverein Eintracht Rheydt-Pongs 1895 e.V. Der geschäftsführende Vorstand

Thomas Mainka Susanne Mainka 1. Vorsitzender 1. Geschäftsführer

Lucian Weber 1. Kassenwart

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Addresse

Pongser Kamp 23
41239 Mönchengladbach

Kontakte

E-Mail: info@tvep.de
Telefon: 01514 4992924