Angaben gemäß § 5 TMG:
Turnverein Eintracht Rheydt Pongs 1895 e.V.
Schrieversberg 22
41239 Mönchengladbach
Deutschland
§1 Name des Vereins
Der im Jahre 1895 gegründete Turnverein führt den Namen
TURNVEREIN EINTRACHT RHEYDT- PONGS 1895 e.V.
Er hat seinen Sitz in Mönchengladbach und ist im Vereinregister unter der Nummer 1031
eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist
die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Bestrebungen konfessioneller und
parteipolitischer Art werden nicht geduldet.
§3 Mittel der Körperschaft
Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.
§4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven, passiven, fördernden und Ehrenmitgliedern. Das
Mindestalter für eine passive Mitgliedschaft beträgt 18 Jahre.
Der Turnverein führt im allgemeinen folgende Abteilungen:
- Kinderabteilung
- Jugendabteilung
- Altersabteilung
- Seniorenabteilung
Die Mitgliedschaft zum Verein beginnt mit dem Eintritt. Aufnahmeanträge sind an den Vorstand oder die Geschäftsstelle zu richten. Besagte Stellen entscheiden über eine Aufnahme oder eine Ablehnung. Bei Kindern und Jugendlichen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten bzw. des Alleinerziehungsberechtigten erforderlich.
Soweit es der Vorstand für erforderlich hält, kann für einzelne Abteilungen oder Gruppen eine zeitlich begrenzte Aufnahmesperre angeordnet werden. Ehrenmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden ernannt.
Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind beitragsfrei.
Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch Tod
2. Durch eine schriftliche Abmeldung beim Vorstand.
Eine Kündigung kann nur halbjährlich zum 30.06. bzw. zum 31.12. erfolgen, mit Maßgabe,
dass mindestens 8 Wochen vor dem 30.06. bzw. 31.12. die Kündigung beim Vorstand
eingegangen ist. In diesem Fall gilt das Datum des Posteingangs.
3. Durch Ausschluss wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins,
sowie bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung. Die Mitgliedschaft kann nach
Beschluss des Vorstandes beendet werden, wenn das Mitglied länger als 6 Monate mit der Beitragszahlung in Rückstand ist.
4. Durch Rückstand der Anmeldegebühr, sowie der ersten Beitragszahlung. Die Mitgliedschaft kann in einem solchen Fall durch den geschäftsführenden Vorstand beendet werden.
5. Durch eine Sonderkündigung.
Sonderkündigungsrecht haben folgende Personen / Personengruppen:
Tagesmütter, Pflegeeltern, körperlich erkrankte Personen. Im Falle einer
Erkrankung, die sportliche Aktivitäten für mehr als 6 Monate ausschließt, ist dem Vorstand
ein ärztlicher Nachweis vorzulegen.
Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der geschäftsführende Vorstand muss vollständig anwesend sein. Ein Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch beim Ältestenrat erheben.
Der Ältestenrat hat nach Anhören des Ausgeschlossenen dem geschäftsführenden Vorstand einen Vorschlag zu unterbreiten, über den der geschäftsführende Vorstand erneut zu beschließen hat. Die dann mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden getroffene Entscheidung ist endgültig.
§5 Beiträge, Vereinsvermögen, Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Kosten der Vereinsführung bzw. der
Vereinsabteilungen werden durch Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr, Zusatzbeiträgen,
Sonderbeiträgen, Zuschüssen und Zuwendungen sowie Gewinne aus Veranstaltungen und
Kursen bestritten.
Der Mitgliedsbeitrag für die Vereinsabteilung und für passive Mitglieder wird jeweils von der
Jahreshauptversammlung festgelegt. Das Inkrafttreten einer Beitragsänderung erfolgt
jeweils mit Beginn des nächsten Kalenderhalbjahres nach der Jahreshauptversammlung.
Über die Form der Beitragszahlung entscheidet der Vorstand.
Der Beitrag ist eine Bringschuld. Mitglieder, die zum Fälligkeitstag dem Verein gegenüber
mit Ihrer Zahlung im Rückstand sind, werden schriftlich gemahnt. Der Vorstand behält sich
vor, die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens zu beantragen. Die entstehenden
Kosten hat das Mitglied zu tragen.
Neumitglieder, die ihren ersten Mitgliedsbeitrag nicht leisten und säumig sind, können vom
Verein ausgeschlossen werden. (vgl. §4, Abs. 4).
Studenten und Mitglieder, die längere Zeit abwesend sind, können auf Antrag auch vor
ihrem 18. Geburtstag als passive Mitglieder geführt werden. Bei begründeten Härtefällen
kann der geschäftsführende Vorstand auf Antrag eine zeitlich begrenzte
Beitragsermäßigung ohne rechtliche Verpflichtung genehmigen.
Besondere Kosten, die für die Durchführung eines geordneten und der Zeit
entsprechenden Übungsbetriebes erforderlich werden, können mittels Umlage von den
Betroffenen erhoben werden.
Diese Umlagegelder sind abteilungs- und zweckgebunden.
Für Vergütungen an Übungsleitern und Helfer, sowie eingewiesenen Personen gelten die
Richtlinien des Deutschen Turnerbundes, sowie des Landessportbundes für das Land
Nordrhein-Westfalen. Über Besonderheiten entscheidet der Vorstand von Fall zu Fall.
Übungsleiter und Helfer, sowie eingewiesene Personen müssen aktives oder passives
Mitglied im Verein sein. Beginn, Anspruch und Höhe einer Vergütung muss jeweils vom
Vorstand genehmigt werden.
§6 Pflichten und Rechte der Mitglieder
Stimmrecht haben nur Mitglieder über 16 Jahre. Jüngere Mitglieder dürfen jedoch an
vereinsinternen Veranstaltungen und Versammlungen teilnehmen.
Mit dem Eintritt in den Verein wird seine Satzung anerkannt.
Bei Ausschluss oder Austritt eines Mitgliedes, einer Gruppe oder ganzer Abteilungen
erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§7 Vorstand, Turnrat, Ältestenrat, Turnerjugend, Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder des Vorstandes, Turn- und Ältestenrat werden in der
Jahreshauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mehrere Sachgebiete können
von einer Person übernommen werden. Der Vorstand kann im Bedarfsfall zu Sitzungen
Fachberater oder Sachbearbeiter hinzuziehen.
Mitglieder des Ältestenrat dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Der Ehrenvorsitzende gehört mit Sitz und Stimme dem Vorstand an. Er ist zu
Vorstandssitzungen einzuladen.
Vorstand und Turnrat sind an Beschlüsse der Jahreshauptversammlung gebunden.
In der zusätzlichen Geschäftsordnung, die den jeweiligen Bedürfnissen angepasst sein
soll, wir u.a. festgelegt:
1. Abwicklung des in- und externen Geschäftsbetriebes, die interne, formelle und personelle Zuständigkeit
2. Ehrenordnung
3. Vereinshaushalt, Etat für die einzelnen Abteilungen
Vorstand
Der Vorstand leitet den Verein. Er berät und erfüllt die Aufgaben des Vereins im Sinne der
Satzung und der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Vorsitzender
Geschäftsführer
Kassenwart
Oberturnwart
Leiter der Geschäftsstelle
Pressewart
Sozialwart
Protokollführer
Jugendwart
Kinderwart
Ehrenvorsitzender (Ältestenrat)
sowie deren etwaigen Stellvertreter.
Der Vorstand behält sich nach mehrheitlichem Beschluss der Jahreshauptversammlung
vor, etwaige Beisitzer einzuführen. Die Beisitzer unterstützen die oben genannten Posten in
ihrer jeweiligen Arbeit.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der
1. Vorsitzender
1. Geschäftsführer
1. Kassenwart
Von den Vorgenannten sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vorstandsmitglieder gelten bis auf Widerruf gewählt.
Turnrat
Dem Turnrat obliegt die Durchführung aller technischen Aufgaben im Verein. Ihm gehören
an:
Oberturnwart (als Vorsitzender)
alle Turnwarte des Vereins sowie deren Stellvertreter
Der Vorsitz im Turnrat kann bei Bedarf auch vom 1. oder 2. Vorsitzenden oder einem dafür entsandten anderen Vertreter des Vorstandes übernommen werden.
Ältestenrat
Der Ältestenrat hat die Aufgabe, Ehrungen zu überprüfen und anzuerkennen, Streitigkeiten
zu schlichten und Ehrenverfahren durchzuführen. Er besteht aus mindestens drei
Mitgliedern. Der Ältestenrat tagt nach Bedarf oder auf Veranlassung des Vorstandes. Die
Mitglieder des Ältestenrat wählen ihren Vorsitzenden selbst. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Tod eines der gewählten Mitglieder des Ältestenrates wird durch den
geschäftsführenden Vorstand eine Ersatzperson benannt. Diese übernimmt den Sitz im
Ältestenrat kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.
Turnerjugend
Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach den Bestimmungen einer separaten
Jugendordnung.
Aufwandsentschädigung
Dem geschäftsführenden Vorstand steht eine Aufwandsentschädigung zu. Die Höhe wurde
auf 25,00 EUR / Monat festgesetzt. Über Änderungen entscheidet die
Jahreshauptversammlung.
§8 Jahreshauptversammlung
Innerhalb der ersten vier Monate des Geschäftsjahres findet die Jahreshauptversammlung
statt. Dazu ist vom Vorstand mindestens 20 Tage vorher einzuladen und gleichzeitig die
Tagesordnung bekannt zu geben.
Diese muss enthalten:
Bericht des Vorstandes
Bericht des Kassenwartes und der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes und des Turnrates
Entlastung des Kassenwartes
Neu- und Ergänzungswahlen
Anträge
Anträge für weitere Tagungsordnungspunkte sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung zulässig. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand (über die Geschäftsstelle) einzureichen und zu begründen. Die Jahreshauptversammlung muss einen Wahlplan beschließen, der nach einem bestimmten Modus die Neuwahlen vom Vorstand, Turnrat und Ältestenrat regelt. Die ausgewählten Vertreter der Turnerjugend sind vom geschäftsführenden Vorstand bekannt zu geben.
§9 Beschlussfassung
Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter oder sein Beauftragter, leitet die
Sitzungen und Versammlungen des Vereins.
Zur Beschlussfassung ist es erforderlich, dass mindestens 2 Personen des
geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.
Von jeder Sitzung und Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind
wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
Vorstand, Turn- und Ältestenrat sowie die Jahreshauptversammlung beschließen mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit diese Satzung an anderer
Stelle nichts Gegenteiliges bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann bei Vorlage eines wichtigen Grundes jederzeit eine außerordentliche
Hauptversammlung einberufen. Er muss einladen, falls dies von mindestens 30
stimmberechtigten Mitgliedern oder dem Ältestenrat unter Angabe von Gründen verlangt
wird.
§11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Eine Satzungsänderung kann nur in einer Hauptversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Die Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung mit einem anderen Verein kann nur in
einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung erfolgen.
Dazu müssen 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ( der Körperschaft ) oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§12 Haftung des Vereins
Der Verein haftet nicht für die zu den Übungsstunden oder Veranstaltungen des Vereins
mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Geldbeträge. Ferner nicht für
Unfälle, die sich bei Übungungsstunden oder Veranstaltungen ereignen.
Bei Sportunfällen gelten die am Unfalltag gültigen Versicherungsbedingungen der Sporthilfe
e.V., wo alle Mitglieder kollektiv gegen Sportunfälle versichert sind. Weitergehende
Ansprüche gegen den Verein oder gegen eine bestimmte Person sind ausgeschlossen.
§13 Inkrafttreten - 23.04.2015
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die dementsprechenden
Bestimmungen des BGB-Vereinsrecht sowie die Satzung des RTB (Rheinischer
Turnerbund) und DTB (Deutscher Turnerbund) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Vorstand ist verpflichtet, die unwirksame
Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzten.
Sie tritt an Stelle der bisherigen Satzung vom 29.03.2009
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